Statuten

I.    NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen Verschönerungsverein Wallisellen (nachstehend VVW genannt) besteht ein am 25. August 1911 – damals als Verkehrs- und Verschönerungsverein Wallisellen – gegründeter Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB als juristische Person.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Wallisellen.

 

II.   ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der VVW unterstützt nach Möglichkeit seiner finanziellen Kräfte alle Bestrebungen, welche auf die Verschönerung der Gemeinde ausgerichtet sind. Dazu ist eine gute Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und den anderen Walliseller Vereinen anzustreben.

Der VVW organisiert Anlässe und Veranstaltungen für die Walliseller Bevölkerung (z.B. Bundesfeier, Räbeliechtli-Umzug).

Blumenschmuck, Ruhebänke und Weihnachtsbeleuchtung in der ganzen Gemeinde sind zentrale Aufgaben des VVW.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

III.  MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat und welche bereit ist den Zweck des Vereins aktiv zu unterstützen.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Jedes Vereinsmitglied hat einen von der Vereinsversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten. Der VVW kennt keine Passivmitglieder.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)    Austritt
b)    Ausschluss
c)    Todesfall, bei juristischen Personen Auflösung

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.

 

IV.  ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

a)    Die Vereinsversammlung
b)    Der Vorstand
c)    Die Revisionsstelle

 

A.   Die Vereinsversammlung

Art. 8

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Der Vorstand ist ermächtigt, weitere Personen einzuladen, die am VVW interessiert sind oder sich für den Verein einsetzen.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:

a)    Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie
des Berichts der Revisionsstelle

b)    Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

c)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets

d)    Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

e)    Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f)     Änderung der Statuten

g)    Auflösung des Vereins

Art. 11

Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

 

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

B.   VORSTAND

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er wird vom Präsidenten einberufen oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt (Stichentscheid).

Der Gemeinderat Wallisellen ist eingeladen, eine Person in den Vorstand abzuordnen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Präsident             Leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen, trifft die ihm im Interesse des Vereins notwendig erscheinenden Anordnungen, überwacht die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und hat für die Handhabung der Statuten und für die allseitige Förderung der Interessen des Vereins besorgt zu sein. Er verfasst den Jahresbericht.

Vizepräsident       Vertritt den Präsidenten bei Bedarf in allen seinen Funktionen

Aktuar                  Führt die Versammlungsprotokolle und verwaltet das Vereinsarchiv

Kassier                Besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er erstellt jährlich zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget. Über Geldanlagen entscheidet der Vorstand.
Er haftet für alle ihm anvertrauten Vermögenswerte persönlich.

Die Beisitzer        Erledigen Aufgaben innerhalb des Vorstandes

Art. 14

Der Vorstand ist ausführendes Organ des VVW. Ihm stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesonders:

a)    Die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen

b)    Ausarbeiten und anpassen von Statuten, Anträgen und Reglementen

c)    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Art. 16

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem bewilligten Budget. Zusätzlich kann er pro Jahr nicht budgetierte Ausgaben bis total CHF 5'000.- bewilligen.

 

C.   Revisionsstelle

Art. 17

Als Revisionsstelle werden jährlich zwei Personen an der Vereinsversammlung gewählt. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69 b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

 

V.   Das Vereinsvermögen

Art. 19

Das Vereinsvermögen bildet sich aus den Vereinsmitglieder- und Gönnerbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Zum Vereinsvermögen gehört eine nicht verkäufliche Landparzelle, unterhalb des „Tambel“ gelegen, Kataster-Nummer 3731, 240 m2, mit Bänkli und Linde.

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

VI.  Statutenänderungen und Auflösung

Art. 21

Für Statutenänderungen ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Vereinsmitglieder.

Art. 22

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel können nicht an die Mitglieder verteilt werden. Sie werden beim Gemeinderat Wallisellen hinterlegt. Sie sollen bei der Gründung eines neuen Vereins mit Sitz in der Schweiz Verwendung finden, der die gleichen Bestrebungen und Ziele wie der Verschönerungsverein Wallisellen hat und von der Steuerpflicht befreit ist.

Art. 23

Vorstehende Statuten treten mit der Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom
11. März 2017 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 30. Januar 2012 sowie alle im Widerspruch stehenden Protokollbeschlüsse.

 

Verschönerungsverein Wallisellen

Präsident                                Aktuar                                     Beisitzer
Werner Meier                         Remo Manhart                       Christine Jaggi

Wallisellen, 11.03.2017